Informationsmaterialien
Termine

Bevorstehende Termine

weiter ›

Geschäftsstelle geöffnet

Datum: 3. Mai 2024 16:00 bis 18:30 Uhr
Zusammenfassung: Sprechzeit und Beratung für Vereine
mehr »

Sitzung des Kreis-Schiedsrichter-Ausschusses

Datum: 13. Mai 2024
mehr »

Jugendleiterarbeitstagung

Datum: 16. Mai 2024
mehr »
Hallenmeisterschaften







Heim-EM 2024
Social Media

Fußball, Leichtathletik, Freizeit- und Gesundheitssport im FLVW-Kreis Bielefeld

Training vorerst weiter möglich



Diese Bestimmungen gelten derzeit für den Sport in unserer Region.

26.03.2021

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung veröffentlicht. Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der Verordnung gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)

  • Personen allein

  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand

  • Bei einem Inzidenzwert unter 100*: Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

  • Bei einem Inzidenzwert über 100* (an drei aufeinander folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte Corona-Notbremse, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird. Gemäß § 16a (2) können örtliche Ordnungsbehörden über die Verordnung hinausgehende zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z. B. die Schließung von Sportanlagen) in Abstimmung mit dem Landesministerium vornehmen.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine Trainerin, einen Trainer oder eine Übungsleiterin, einen Übungsleiter ist möglich (z. B. Torwart-Einzeltraining).

 

II. Sport für Kinder in Gruppen

a) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

b) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal zwei Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung (§ 4a (2), 6a) sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein. Hierzu empfiehlt der FLVW die FLVW-CheckIn App.

Ob die in den FAQs zur CoronaSchVO vom 8. März 2021 zu findende wichtige Zusatzinformation, dass innerhalb der Gruppe kein Abstand eingehalten werden muss, auch dann weiter Bestand hat, wenn die "Notbremse" wie beschrieben gezogen wird, wissen wir derzeit nicht. Die Corona-Notbremse wird in Bielefeld dann angewandt, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegen. Danach treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, weitergehende Einschränkungen in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass dieser Inzidenzwert in der 13. Kalenderwoche erreicht wird.

Die Regeln für das Training von Kadersportlerinnen und Kadersportlern bestehen unverändert fort. Die Richtlinien für den Sport sind in § 9 der aktuellen Coronaschutzverordnung zusammengefasst.

Ob und wann der Spielbetrieb wieder aufgenommen wird ist derzeit nicht absehbar. Allein aus rechtlichen Gründen ist ein Saisonabbruch nicht unproblematisch. So lange die 50-Prozent-Marke (§ 41 SpO/WDFV) zu erreichen ist, darf die Spielzeit nicht annulliert werden.