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Altherren-Fußball im Kreis Bielefeld

Einmal Fußballer – immer Fußballer! Unsere Gesellschaft wird älter – und damit steigt auch die Zahl der Altherrenfußballer! Da immer mehr Menschen auch dann noch gegen den Ball treten möchten, wenn sie die 40 überschritten haben, lohnt es sich für Vereine, ihr Angebot auf die Wünsche und Bedürfnisse derer abzustimmen, die nach dem Ende ihrer Karriere im wettkampforientierten Spielbetrieb weiter aktiv Freizeitußball spielen wollen. Seit über fünfzig Jahren organisiert der Kreis in Bielefeld eine mehrmonatige Hallenrunde in den Herbst- und Wintermonaten. Die Spiele werden dabei analog der FLVW-Hallenbestimmungen ausgetragen. In der übrigen Jahreszeit findet im Kreis Bielefeld kein organisierter Spielbetrieb der Altherren statt. Im Sommer werden zudem Feldmeisterschaften der Ü32/Ü40/Ü50 veranstaltet. Leider können derzeit in Bielefeld noch keine organisierten Ü-Fußball für Frauen angeboten werden.

Im Jahre 2011 wurde der Ü-Fußball-Spielbetrieb der Vereine aus der Stadt Bielefeld und der Klubs aus dem sogenannten Altkreis Halle zusammengeführt. Im FLVW-Kreis Bielefeld wird der Fußball der Altherren durch den Kreis-Fußball-Ausschuss verantwortet.

Neben dem bekannten Hallenfußball in den Wintermonaten wird aber auch im Kreis Bielefeld ganzjährig Futsal gespielt. Futsal ist die offizielle Hallen- und Kleinfeldfußballvariante der FIFA und UEFA und wird in fast allen Ländern bereits mit Begeisterung gespielt. Auch für ältere Fußballspieler/innen ist Futsal eine gute Alternative, da das Verletzungsrisiko deutlich reduziert ist.


Für die Altherren-Fußballer gelten in der Saison 2023/2024 die nachfolgenden Altersgrenzen:

  • spielberechtigt für die Ü32 ist, wer im Spieljahr das 32. Lebensjahr vollendet (z.B. 2023: Geburtsjahrgang 1991 und älter)

  • spielberechtigt für die Ü40 ist, wer im Spieljahr das 40. Lebensjahr vollendet (z.B: 2023: Geburtsjahrgang 1983 und älter)

  • spielberechtigt für die Ü50 ist, wer im Spieljahr das 50. Lebensjahr vollendet (z.B. 2023: Geburtsjahrgang 1973 und älter)

  • spielberechtigt für die Ü60 ist, wer im Spieljahr das 60. Lebensjahr vollendet (z.B. 2022: Geburtsjahrgang 1962 und älter)


Die Durchführungsbestimmungen bzw. die Spielordnungen und -regeln für den Altherren-Turnier-Spielbetrieb im FLVW-Kreis Bielefeld:

  • Durchführungsbestimmungen für die Hallenrunde 2023/2024

  • Fußball-Bestimmungen / Regeln für Spiele in der Halle (KLICK)

  • Fußball-Bestimmungen / Regeln für Spiele auf dem Kleinfeld (KLICK)


Grundsätzliches zum Zweitspielrecht im Bereich des WDFV

In Nordrhein-Westfalen wurde mit Gültigkeit ab dem 1. Juli 2014 ein neues Zweitspielrecht eingeführt. Nunmehr können beispielsweise Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein ein Zweitspielrecht als Amateur für maximal ein Spieljahr für einen anderen Verein erwerben.

Um das Zweitspielreicht zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis maximal zur Kreisklasse A am regulären Meisterschaftspielbetrieb teil. Spielerinnen können ein Zweitspielrecht in allen Ligen des WDFV erwerben. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spieler ein Zweitspielrecht erhalten. Ein Antrag auf Erteilung einer Zweitspielberechtigung für die jeweils laufende Spielzeit (bis 30.06.) kann nur bis zum 15. April gestellt werden.

Den Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des WDFV stellen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber (über die Versetzung bzw. das Beschäftigungsverhältnis etc.) oder von der Hochschule (über den Studienbeginn etc.) beizulegen. Zudem muss durch eine Kopie einer aktuell ausgestellten offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden, dass der Spieler einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im näheren Umkreis des Zweitvereins gewählt hat. Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag bis zum 15. April gestellt werden.

Ein Einsatz des Spielers kann in beiden Vereinen erfolgen, er darf jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende (ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) spielen. Mit dem ersten Einsatz eines Spielers erlischt die Spielberechtigung für Spiele im jeweils anderen Verein in der genannten Frist.

  • Ein Einsatz des Spielers in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.

  • Für den Erwerb und den Wechsel eines Zweitspielrechtes gibt es keine Wartefrist.

  • Der Umfang und die Gültigkeit eines Zweitspielrechts hängen vom Umfang und der Wirksamkeit des Erstspielrechtes ab.

  • Der Spieler unterliegt der Spielordnung und der Rechtsordnung des Verbandes, dem der jeweilige Verein angehört. Persönliche Strafen gelten auch für den jeweils anderen Verein. Für die Berechnung der Sperrfristen gelten nur die Spiele der Mannschaft, in der das Vergehen erfolgte. Der Verein ist verpflichtet, sich über Sperren, die gegen den Spieler beim jeweils anderen Verein verhängt wurden, zu informieren.

 

Bestimmungen/Besonderheiten zum Zweitspielrecht für den Ü-Bereich

Das Zweitspielrecht wird ebenfalls durch einen Spielerpass nachgewiesen. Dieser wird von der Passabteilung des WDFV ausgestellt. Voraussetzung, ein Zweitspielrecht zu erlangen ist, dass der Spieler bei seinem Stammverein altersgerecht keine Spielmöglichkeit vorfindet. Zudem stellt die Passstelle des WDFV nur dann ein Zweitspielrecht aus, wenn der Spieler dem Ü-Bereich hinzuzurechnen ist (mindestens 32 Jahre alt). Ein Zweitspielrecht wird längstens für eine Saison erteilt. Es erlischt automatisch, wenn die Spielberechtigung für den Stammverein beendet wird.


Beispiele
Der Spieler ist 34 Jahre alt und er besitzt seit Jahren für den Verein A eine Spielberechtigung. Aktuell besteht für ihn in seinem Stammverein (Verein A) nicht mehr die Möglichkeit in einer Ü-Mannschaft zu spielen, da dieser Verein in der laufenden Saison keine Mannschaft (also weider eine Ü32 / Ü40 / Ü50) für den Spielbetrieb gemeldet hat. Er kann somit für einen anderen Verein eine Zweispielberechtigung erhalten und dort in der Ü32 mitwirken. Hat der Verein A jedoch eine Ü40 oder Ü50 gemeldet, fehlt dem Spieler hierfür jedoch aufgrund seines Alters (34 Jahre) das nötige Spielrecht. Er somit ein Zweitspielrecht bei einem anderen Verein beantragen.

Ein weiterer Spieler ist 43 Jahre alt und er besitzt seit Jahren für den Verein D eine Spielberechtigung. Sein Stammverein (Verein D) hat eine Ü32 gemeldet. Der Verein D hat hat aber eine Ü32-Mannschaft, jedoch keine Ü40/Ü50 gemeldet. Aufgrund seines Alters hat der Spieler die Möglichkeit bei D zu spielen, da er das 32. Lebensjahr bereits vollendet hat und so die grundsätzliche Spielberechtigung für den Ü-Fußball besitzt. In diesem Fall kann kein Recht auf Ausstellung eines Zweitspielrechts bei einem anderen Verein begründet werden.


Wie wird das Zweitspielrecht bei der Passstelle beantragt?
Der Spieler meldet sich bei Verein A nicht ab (um evtl. noch am regulären Senioren-Meisterschaftsspielbetrieb teilzunehmen), möchte jedoch bei Verein B in einer Ü-Mannschaft (siehe Beispiele oben) spielen. Um die Zweitspielberechtigung zu erhalten, muss nunmehr Verein B schriftlich bestätigen, dass der Spieler nicht altersgerecht eingesetzt werden kann. Der Verein Bbeantragt mit diesem Schriftstück eine offizielle Spielberechtigung (Zweitspielrecht / Grüner Pass) beim WDFV. Das Zweitspielrecht gilt ebenfalls für die laufende Saison.

Für den Nachweis der nicht vorhandenden Spielmöglichkeit können Sie das Formblatt nutzen. Senden Sie dieses bitte mit den entsprechenden Bestätigungen und mit einem offiziellen Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung an die Passstelle des WDFV.