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Fußball, Leichtathletik, Freizeit- und Gesundheitssport im FLVW-Kreis Bielefeld

Die Jüngsten kehren als Gruppe auf den Platz zurück



Aufgrund der Verlängerung des Lockdown wurden im DFBnet alle Spiele bis 18.04. abgesetzt.

23.03.2021

Am 3. März wurde eine schrittweise Lockerung des Lockdowns in der Covid-19-Pandemie verkündet. Unter anderem ist eine Öffnung für den Sport, abhängig von der aktuellen Infektionslage, möglich. Das Land NRW hat die Vorgaben der Bund-Länder-Konferenz in Form der Neufassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 5. März umgesetzt. Für den Freiluftsport bedeutet das ab dem 8. März u.a.:

  • Einzelsportler, zwei Personen (auch aus zwei unterschiedlichen Haushalten), beliebig viele Personen eines Hausstandes oder maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen dürfen ohne Abstand Sport treiben.

  • Das Training eines Einzelsportlers/ einer Einzelsportlerin (altersunabhängig) durch eine*n Trainer*in/ Übungsleiter*in (z.B. Torwart-Training oder leichtathletisches Einzeltraining) ist möglich.

  • Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren dürfen als Gruppe gemeinsam Kontakt-Sport treiben. Diese Gruppe darf zusätzlich von max. zwei Übungsleiter*innen/ Trainer*innen/ Aufsichtspersonen betreut werden.

  • Zwischen diesen Personen/Gruppen, die gleichzeitig auf einer Sportanlage Sport treiben, ist zwingend dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

  • Der Profisport bzw. das Training von Kaderathleten bleibt unverändert. Lediglich das Training von verbandszertifizierten NLZs wird auf die Altersklassen U15 bis U19 beschränkt.

Angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte weisen wird nachdrücklich darauf hin,

  • die Regeln strikt einzuhalten,

  • unverändert vorsichtig zu agieren,

  • unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Damit ist Jugendtraining wieder möglich. Der Vereinssport kann die sich bietenden Möglichkeiten nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll handeln. Lassen Sie uns gemeinsam beweisen, dass wir das können und dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.

Die Rückverfolgbarkeit ist in § 4 a CoronaSchVO nicht zwingend für den Sport vorgeschrieben. Sollte ein Training stattfinden, so empfehlen wir dringend die Nutzung der FLVW-CheckIn App oder anderweitiger datenschutzkonformer Dokumentation.

Zuständig für die Öffnung der Sportanlagen und schlussendlich für die Erlaubnis sind die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden (§ 17 CoronaSchVO). Die beim Re-Start 2020 erprobten Hygienekonzepte der Vereine sollten hierbei notwenige Hilfestellung und Orientierung geben. Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Landessportbundes NRW. Hinweise zur Nutzung von Sportstätten können Sie zudem der Vereinsinformation der Stadt Bielefeld entnehmen.

Weitere Lockerungen sind vorgesehen, die dann auch die Rückkehr der anderen Mannschaften ermöglichen können (die CoronaSchVO weicht hier jedoch zum Positiven vom 5-Punkte-Plans des Bundes ab). Lockerungen sind jedoch immer von der Entwicklung der Inzidenzwerte abhängig.

Wann und wie der Spielbetrieb im FLVW fortgeführt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen und wird von der weiteren Entwicklung der Pandemie abhängig sein. FAQ zur möglichen Saisonfortsetzung lesen Sie bitte der Homepage des FLVW. Aktuell gehen wir davon aus, dass vor Ende April / Mitte Mai kein Spielbetrieb möglich sein wird.

In einigen Kreisen Nordrhein-Westfalens wurden regionale Öffnungsschritte beschlossen, die über die landesweit geltenden Regeln hinausgehen. Hintergrund: Gemäß § 16 Abs. 3 der CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, entsprechende Anträge an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf weitere Reduzierungen der in der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen stellen und sich von dort genehmigen lassen. Soweit bekannt, beziehen sich die o. g. Fälle derzeit noch in keinem Fall auf den Sport. Wir empfehlen daher, sich zunächst auf die landesweit geltenden Regeln zu beschränken.

Nach der letzten Bund-Länderkonferenz wurde in ein möglicher Öffnungsplan in Stufen veröffentlicht (die CoronaSchVO weicht hier zum Positiven ab).

  • Die in dem Schaubild (Öffnungsplan) beschriebenen Schritte haben auf Landesebene keine unmittelbare Gültigkeit. Hier gilt allein die CoronaSchVO.

  • Die CoronaSchVO kündigt in § 19 an, dass ab dem 22.03.2021 weitere Öffnungen folgen werden, wenn die landesweite Inzidenz gegenüber dem 08.03.2021 stabil oder mit sinkender Tendenz unter 100 liegt. Explizit genannt wird dabei auch die Aufnahme des kontaktfreien Sportbetriebs im Innenbereich.

Auch wir möchten noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Ankündigung keinen Automatismus begründet. Eine Umsetzung scheint nach jetzigem Stand und angesichts weiter steigender Werte auch nicht wahrscheinlich.



FLVW-Hinweise zu verantwortungsvollem Verhalten und Probetrainings

Der FLVW weist zusammen mit dem Landessportbund NRW daraufhin, dass weiterhin größte Vorsicht bei der Ausübung der sportlichen Betätigung geboten ist. Eine falsche Ausnutzung und Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken. Verantwortungsbewusstsein und Disziplin sind wichtige Faktoren, um den weiteren Öffnungsprozess als zuverlässiger Partner sportpolitisch nicht zu gefährden. Daher ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch kontraproduktiv, für Probetraining zu werben und durchzuführen (im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten).

Es ist daher auch eine moralische Verpflichtung innerhalb der Vereinslandschaft, im Zuge dieser ersten Öffnungsschritte und der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes auf Probetrainings zu verzichten.

Verbands-Fußball- und Verbands-Jugend-Ausschuss weisen deshalb darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Situation (Infektionsgeschehen, Gesundheitsschutz, unterschiedliche Rahmenbedingungen auf Grundlage der CoronaSchVO und weiterer regionaler/örtlicher Vorgaben) vorerst bis 30. April die Teilnahme von Spielern/innen am Probetraining zu unterlassen ist. Die Vereine werden angehalten, weder Einladungen zum Probetraining auszusprechen, noch Trainingsfreigaben zu erteilen.

An die Eltern wird ausdrücklich appelliert, verantwortungsbewusst mit der Situation umzugehen. Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes im eigenen Verein für alle Kinder und Jugendlichen hat Priorität.