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Fußball, Leichtathletik, Freizeit- und Gesundheitssport im FLVW-Kreis Bielefeld

Auch 2021/2022 gebührenfrei



Akutell: Der Werbeschriftzug auf dem Trikot darf nicht zu groß sein.

02.10.2021

Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung

1. Werbung auf der Spielkleidung ist für alle am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften genehmigungspflichtig (§ 39 SpO/DFB). Bei der Genehmigung sind die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung des DFB, Anlage B zu den Durchführungsbestimmungen zur SpO/DFB zu beachten.

2. Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen. Insbesondere ist die a) Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller unzulässig, b) Werbung für starke – bei Jugendmannschaften für jegliche – Alkoholika unzulässig, c) Werbung für politische Gruppierungen (rassistische, gewaltverherrlichende, extremistische u. ä.) und mit politischen Aussagen ist nicht gestattet.

3. Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf maximal 200 Quadratzentimeter, die des Trikotärmels und der Trikotrückseite je 100 Quadratzentimeter, die auf der Vorderseite des rechten Hosenbeins 50 Quadratzentimeter, nicht überschreiten. Ist die Werbung nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können. Die Werbung auf der Trikotrückseite muss sich unter der Rückennummer befinden. Die Werbung auf dem rechten Hosenbein ist nur für ein Produkt bzw. Symbol möglich. Bei Verwendung einer mit Werbung versehenen Spielkleidung darf das Vereinsemblem die folgenden Maße nicht überschreiten und muss einen deutlichen Abstand zur Werbefläche haben: Hemd 100 Quadratzentimeter, Hose 50 Quadratzentimeter, Stutzen Quadratzentimeter. Die Werbung für unterschiedliche Werbepartner ist zulässig.

4. Bezüglich der Werbung auf dem Trikotärmel, dem rechten Hosenbein behält sich der FLVW die in den Durchführungsbestimmungen des DFB vorgesehen Möglichkeiten offen, bis zum 01.01. für die dann darauffolgende Spielzeit einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbssponsor zu finden. Wird kein gemeinsamer Sponsor benannt, können die Vereine für ihre Mannschaften einen eigenen Werbepartner haben.

5. Ein Verein kann für jede seiner Mannschaften pro Saison mehrere Werbepartner haben. Alle Vertragspartner und Werbetexte sind auf dem Genehmigungsantrag anzugeben. Bei Vertragsabschluss nach dem Meldetermin ist unverzüglich ein gesonderter Antrag zu stellen.

6. Die Genehmigungsanträge sind unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks bei dem jeweilig zuständigen Kreisvorstand/Kreis-Jugend-Ausschuss einzureichen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn 14 Tage nach Eingang des entsprechenden Antrags keine gegenteilige Mitteilung erfolgt. Die Genehmigung wird jeweils für die Dauer eines Spieljahres erteilt.

7. Auf Anforderung des Kreisvorstandes/Kreis-Jugend-Ausschusses müssen Trikotagen mit Werbung, die im Spielbetrieb getragen werden, jährlich bis zum 15.09. zur Genehmigung vorgelegt werden. Sollte eine Mannschaft keine Trikottage mit Werbung benutzen, so ist auch dies anzeigepflichtig. Hierzu dient die im Genehmigungsantrag vorgesehene Spalte "Fehlanzeige". Die Genehmigungsanträge stehen auf der Homepage des FLVW zur Verfügung.

8. Die Anträge auf Genehmigung der Werbung auf Spielkleidung sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Ständige Konferenz hat in seiner Sitzung vom 20.05.2019 beschlossen, dass ab der Saison 2019/2020 für drei Jahre auf die Erhebung von Gebühren für Trikotwerbung verzichtet wird.

9. Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen werden entsprechend den Satzungen und Ordnungen des FLVW/WDFV durch die Verwaltungs- bzw. spielleitenden Stellen geahndet.

10. Diese Durchführungsbestimmungen wurden durch den Verbands-Fußball-Ausschuss gemäß § 2 Absatz 3 der Fußballballordnung des FLVW beschlossen und sind ab der Saison 2020/2021 in Kraft.