Categories: Aktuelles
      Date: Feb  9, 2022
     Title: Bestimmungen ab 09.02.2022

Die neue Verordnung enthält neue Regelungen im Sinne des Vereinssports.

09.02.2022



Die Landesregierung NRW hat eine aktualisierte Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Die Verordnung ist seit dem 9. Februar gültig. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb erstellt und die wichtigsten Regelungen für den Vereins- und Breitensport zusammengefasst.

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (darunter auch alle Spielklassen des FLVW /inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler*innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+ (gilt unverändert)

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber: Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

Eine Übersicht zu den Regeln, wann in Sportvereinen bei 2Gplus die zusätzliche Testpflicht entfällt, steht Ihnen hier zum Download (Stand 09.02.2022) zur Verfügung.

Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests ("Vor-Ort-Testung") durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu "
Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Coronaschutzverordnung NRW".

Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

4. Zuschauer*innen

Alle Regelungen finden Sie in der aufgeührten Tabelle.

Folgendes sieht die Verordnung für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern vor, wobei

Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)!