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Umfang der Spielerlaubnis -
Wechsel zwischen erster und zweiter
Mannschaft
Seit vielen Jahren ist diese Vorschrift in der
Spielordnung nahezu unverändert verankert und bereitet dennoch immer wieder –
insbesondere auf unterer Ebene – den Beteiligten Kopfzerbrechen und führt zum
unberechtigten Einsatz von Spielern.
Nur teilweise – FLVW – wird
der Spielereinsatz vom Amts wegen kontrolliert; im übrigen müssen die Vereine
selbst überprüfen, ob der Gegner einen Spieler zum Einsatz gebracht hat, der
sich in einer höheren Mannschaft festgespielt hat. Hierzu haben sie 10 Tage
Zeit; innerhalb weiterer zwei Wochen ist der Einspruch dann zu begründen, § 42
Abs. 1 Satz 1 und 2 RuVO WFLV. Selten bereiten die Formalien des Einspruchs
Probleme; meistens ist es die Frage, ob der Spieler nun zu Recht oder zu Unrecht
zum Einsatz gekommen ist. Hier ist bereits festzuhalten, dass es vielfach nicht
ausreicht, nur die letzten Spiele zu überprüfen. Oftmals liegt das Problem in
der Vergangenheit. Nur durch den berechtigten Einsatz in einer unteren
Mannschaft kann der Spieler die Spielberechtigung für diese Mannschaft
zurückgewinnen. Es bedarf daher u.U. der lückenlosen Überprüfung der
Spielereinsätze in der Vergangenheit. Hierzu ist es hilfreich, sich die Spiele
in den verschiedenen Mannschaften aufzuschreiben und die Berechtigung des
Einsatzes von Spiel zu Spiel abzugleichen.
Dabei ist die Problematik an und
für sich recht eindeutig geklärt – zumindest für die normalen Fälle.
Nach §
8 Abs. 2 SpO WFLV können grundsätzlich Spieler einer unteren Mannschaft in jeder
höheren Mannschaft des Vereins mitwirken. Beteiligt sich aber ein Spieler
innerhalb von vier Wochen an zwei Pflichtspielen in der höheren Mannschaft, so
verliert er die Spielberechtigung für Pflichtspiele in der unteren Mannschaft.
An Pflichtspielen der unteren Mannschaft darf er erst dann wieder teilnehmen,
wenn er nach seinem Punktspiel in einer höheren Mannschaft innerhalb einer
Schutzfrist von 10 Tagen an keinem Punktspiel teilgenommen hat. Findet innerhalb
dieser 10 Tage mehr als ein Punktspiel statt, so gilt die Schutzfrist nach der
Durchführung des ersten Spiels als beendet.
Um die Auswirkungen dieser
Vorschrift zu erkennen, gilt es zuerst, den Sinn derselben herauszuarbeiten.
Zunächst einmal besteht der Grundsatz, dass ein Spieler eines Vereins eine
Spielberechtigung für alle Seniorenmannschaften – jedenfalls im Amateurbereich –
hat. Dies bedeutet, dass einem Spieler auch während einer laufenden Saison die
Möglichkeit gegeben wird, in höhere Mannschaften aufzusteigen oder aber – wenn
sein Leistungsvermögen nicht ausreicht oder es sich z. B. auch um einen
Rekonvaleszenten handelt – in einer unteren Mannschaft weiter zu spielen. Beim
Einsatz eines Spielers in einer höheren Mannschaft gibt es diesbezüglich
überhaupt keine Probleme.
Soll aber ein Spieler, der in einer höheren
Mannschaft zum Einsatz gekommen ist, nach unten wechseln, so sind dem
berechtigterweise bestimmte Riegel vorgeschoben. Der Vorschrift des § 8 Abs. 2
SpO WFLV ist immanent, dass die potentiellen Gegner der unteren Mannschaft eines
Vereins davor bewahrt werden sollen, in unsportlicher Weise mit einer Vielzahl
von Spielern konfrontiert zu werden, die normalerweise von ihrem Leistungsstand
her der höheren Mannschaft angehören. Gäbe es diesbezüglich keine Regelungen, so
wäre es einem Verein unbenommen, der z. B. samstags das Spiel mit der 1.
Mannschaft ausgetragen hat, sonntags die komplette 1. Mannschaft als 2.
Mannschaft einzusetzen, um sich so einen unsportlichen Vorteil zu verschaffen.
Aus diesem Grunde wurden mehrere Sperren eingefügt.
Zunächst einmal wird
festgelegt, dass ein Spieler, der durch einen zweimaligen Einsatz innerhalb von
vier Wochen Stammspieler der oberen Mannschaft geworden ist, ein Spiel der
unteren Mannschaft pausieren muss, um wieder die Spielberechtigung für die
untere Mannschaft erlangen zu können. Findet nach dem letzten Einsatz in der
oberen Mannschaft zunächst kein weiteres Spiel der unteren Mannschaft statt, so
verbleibt es bei der Schutzfrist von 10 Tagen. Darüber hinaus wird in § 8 Abs. 4
SpO WFLV festgelegt, dass auf diese Art und Weise pro Spiel nicht mehr als zwei
Spieler einer höheren Mannschaft, für welche die Schutzfrist abgelaufen ist, in
einer unteren Mannschaft eingesetzt werden dürfen. Auch hierdurch soll
sichergestellt werden, dass die Gegner sich nicht plötzlich einer Vielzahl
höherrangiger Spieler gegenübergestellt sehen.
Die Möglichkeit des Einsatzes
höherrangiger Spieler in einer unteren Mannschaft wird somit nicht verbaut, wohl
aber stark reglementiert. So wird einem Verein durchaus die Möglichkeit
gelassen, frühzeitig Spieler aus einer oberen Mannschaft in eine untere
Mannschaft herunterzuholen, wenn z. B. die Saison für die höhere Mannschaft
„gelaufen ist“, und die untere Mannschaft die Spieler – sei es zum Aufstieg oder
zur Vermeidung des Abstieges – braucht. In einem eng festgesetzten Rahmen hat
der Verein die Möglichkeit, die untere Mannschaft zu verstärken. Dies ist aber
so ausgestaltet worden, dass für eine intensive Verstärkung ein längerer
Zeitraum von Nöten ist und nicht plötzlich – gleichsam von einem Sonntag zum
anderen – ein Ungleichgewicht entsteht.
Da aber gerade zum Saisonende
hin sich die Notwendigkeit des Spielerwechsels ergeben kann, wurde eine weitere
Hürde eingeführt. Der potentielle Gegner soll nicht durch zahlreiche Spieler
einer höheren Mannschaft überrascht werden, wenn diese ihr Saisonziel erreicht
und die Spieler dort nicht mehr benötigt werden.
In den letzten vier
Punktspielen der unteren Mannschaft dürfen nur die Spieler mitwirken, die am
fünftletzten Punktspiel der unteren Mannschaft berechtigt mitgewirkt haben oder
zu diesem Zeitpunkt ohnehin Spieler dieser Mannschaft waren, § 8 Abs. 5 SpO/
WFLV. Die Vereine müssen daher frühzeitig dafür Sorge tragen, diejenigen
Spieler, die sie zur Verstärkung der unteren Mannschaft benötigen, durch
Einhalten der Schutzfrist spielberechtigt zu bekommen. Hierbei ist zu beachten,
dass nur tatsächlich offene Spiele der unteren Mannschaft zählen. Stehen noch
fünf Spieltage in der Gruppe offen, hat die untere Mannschaft aber nur noch vier
Gegner, so ist es für einen Wechsel bereits zu spät. Haben aber Spieler am
fünftletzten Spieltag die Berechtigung zum Einsatz in der unteren Mannschaft
erworben, so können sie anschließend sowohl in der unteren als auch in der
höheren Mannschaft eingesetzt werden, ohne die Spielberechtigung für die untere
Mannschaft zu verlieren.
Diese Spielberechtigung bleibt auch für
Entscheidungsspiele erhalten.
Einsätze in Freundschafts- und Pokalspielen
werden hierbei nicht berücksichtigt. Da aber seit Jahren gerade zum Schluss
der Saison zahlreiche Nachholspiele angesetzt sind, trägt die Spielordnung dem
dadurch Rechnung, dass es in diesen Fällen nicht bei der 10tägigen Schutzfrist
verbleibt. Findet innerhalb dieser Frist mehr als ein Punktspiel der unteren
Mannschaft statt, so gilt die Schutzfrist nach dem ersten Spiel als beendet. Es
kommt also auf die Spiele der unteren Mannschaft an, nicht auf diejenigen der
höheren Mannschaft. Außerdem ist Voraussetzung, dass das Spiel auch tatsächlich
zur Durchführung gelangt. Fällt das angesetzte Spiel der unteren Mannschaft aus
irgendwelchen Gründen aus, so kann hierdurch die Schutzfrist nicht verkürzt
werden. Hat der Spieler eine Sperrstrafe zu verbüßen, so verlängert sich die
Schutzfrist um diese.
Wurde nun ein Spieler wieder berechtigt eingesetzt, so
erhält er hierdurch wieder den Status eines Spielers der unteren Mannschaft.
Diesen kann er nur durch zweimaligen Einsatz in der oberen Mannschaft innerhalb
von vier Wochen wieder verlieren. Hier beginnt das Ganze also wieder von vorne.
Das Verbandsgericht hatte sich kürzlich in einem Berufungsverfahren mit
einem besonderen Aspekt dieser Vorschrift zu befassen. Der Verein A setzte am
Samstag, dem 16.11.2002, den Spieler K in der 2. Mannschaft ein. Dieser Spieler
war vorher am 19.10. und am 09.11. in Spielen der 1. Mannschaft zum Einsatz
gekommen. Die 2. Mannschaft trug am 10.11., die 1. Mannschaft am 15.11. ein
weiteres Spiel aus. In beiden Spielen hat der Spieler K nicht mitgewirkt.
Auf den Einspruch des Gegners vom 16.11. erkannte die VSK des FVN, dass der
Spieler zu Unrecht mitgewirkt habe.
In den Urteilsgründen führt die Kammer
aus, dass die Ausrichtung der beiden Spiele am 09. bzw. 10.11.2002 zwar
datumsmässig auseinander lägen, es sich aber um den gleichen zusammenhängenden
Spieltag handele und die Schutzfrist für den Spieler somit nach dem Sonntag
beginne. Dies ergebe sich aus dem Sinn der Vorschrift. Im übrigen wird auf die
Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen und Richtlinien für das Spieljahr
2002/2003 in den Amtlichen Mitteilungen des Fußballverbandes Niederrhein Nr. 13
vom 03.07.2002 im Hinblick auf die Anwendung von § 8 Abs. 2 SpO/ WFLV
aufmerksam gemacht.
In diesen Ausführungsbestimmungen heißt es u. a. wie
folgt: „Wird an einem Wochenende (auch freitags, samstags, sonntags) ein
Spiel der höheren Mannschaft vor der unteren Mannschaft ausgetragen, zählt das
Aussetzen eines Spielers im nachfolgenden Punktspiel der unteren Mannschaft am
gleichen Wochenende nicht als Beendigung der Schutzfrist im Sinne des vorletzten
Satzes von § 8 Abs. 2 Spielordnung. Die Spiele am Freitag, Samstag und
Sonntag gelten als ein Spieltag.“
Die hiergegen gerichtete Berufung des
Vereins A wurde vom Verbandsgericht verworfen; die Revision wurde nicht
zugelassen. Der Verein A hat hiergegen Zulassungsbeschwerde eingelegt, über die
das Bundesgericht des DFB noch nicht befunden hat. Die Sache ist also derzeit
noch nicht abschließend entschieden.
In den Urteilsgründen hat das
Verbandsgericht sich wie folgt festgelegt:
Will man den vorliegenden Fall
einer Entscheidung zuführen, so muss man sich nochmals den Grundsatz der
Regelung vor Augen führen. Der Ordnungsgeber geht davon aus, dass –
grundsätzlich – ein Spieler 10 Tage lang an keinem Spiel der unteren Mannschaft
teilnehmen darf, um wiederum die Spielberechtigung für die untere Mannschaft zu
erlangen. Bei der Schaffung der Norm, die in ihren Grundsätzen bereits seit
Jahrzehnten existiert, ging der Ordnungsgeber noch davon aus, dass die
Meisterschaftsspiele regelmässig nur an Wochenenden ausgetragen wurden. Normaler
Spieltag war der Sonntag. Dies bedeutete, dass der Spieler, der für einen
Wechsel nach unten in Betracht kam, am darauffolgenden Sonntag pausieren sollte.
Unabhängig davon, ob die untere Mannschaft nun an diesem Spieltag ein
Pflichtspiel auszutragen hatte oder nicht, sollte die Schutzfrist 10 Tage
betragen. Für den Fall aber, dass während dieser 10tägigen Schutzfrist mehr als
ein Meisterschaftsspiel angesetzt war, z. B. im Falle von Nachholspielen oder
auch eingeschobenen kompletten Spieltagen, sollte die Sperrfrist bereits nach
Durchführen des 1. Spiels enden.
Welche Spiele waren hiermit nun gemeint?
Es
kann – wie es auch die Verbandsspruchkammer FVN gesehen hat – keinem Zweifel
unterliegen, dass hiermit nur ein Spieltag oder auch ein Nachholspiel gemeint
sein kann, welches mit dem Spieltag, an welchem der Spieler zum letzten Mal zum
Einsatz gekommen ist, in keinerlei Beziehung steht. Dieser Auslegung tragen auch
die Durchführungsbestimmungen Rechnung. Gerade in der heutigen Zeit wird es
immer mehr zur Gewohnheit, dass in allen Klassen Spieltage zerpflückt werden. In
der 2. Bundesliga wird der Spieltag auf Spiele von freitags bis zum
darauffolgenden Montag verteilt. In allen Amateurklassen werden Spiele ebenfalls
von freitags bis sonntags angesetzt. Darüber hinaus kommt es vielfach zu privat
vereinbarten Spielverlegungen in die Woche, sei es nach vorne, sei es zurück.
Würde man die Spiele eines Spieltages auseinander pflücken und es lediglich auf
den jeweiligen Tag ankommen lassen, an welchem sie zur Durchführung gelangt
wären, würde der Grundgedanke des § 8 Abs. 2 SpO/ WFLV in sein Gegenteil
verkehrt.
Spielt z. B. eine 1. Mannschaft eines Vereins stets samstags und die
2. Mannschaft immer sonntags, so könnte – würde man der Argumentation des
Berufungsführers folgen – ein Spieler praktisch an jedem Wochenende ein Spiel
dort durchführen, wo er will. Spielt er samstags in der 1. Mannschaft, so wäre
er mangels Einsatzes am nächsten Tag bereits am nächsten Sonntag wieder für die
untere Mannschaft spielberechtigt und könnte demzufolge an jedem Wochenende dort
spielen, wo es ihm beliebt.
Dieses Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit,
dass durch eine solche Auslegung des § 8 SpO/WFLV die getroffene Regelung
pervertiert würde. Die an unterschiedlichen Tagen zur Ausführung gelangenden
Spiele eines Vereins, die an sich einem Spieltag zugehörig sind, müssen als
Einheit betrachtet werden und können nicht dazu führen, die Schutzfrist zu
verkürzen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Spieler ein weiteres Spiel der
unteren Mannschaft – sei es im Verlauf der kommenden Woche oder am nächsten
Wochenende – aussetzt.
Erst danach und im darauffolgenden Spiel der unteren
Mannschaft hat er seine Spielberechtigung wieder erlangt. Folgt man aber
dieser Auslegung des § 8 Abs. 2 SpO/WFLV, so ist der Spieler K. 16.11.2002 im
Spiel gegen ....... unberechtigt eingesetzt worden. Die Argumentation des
Berufungsführers, eine solche Wertung könne im vorliegenden Fall nicht erfolgen,
weil sie sich allein auf Durchführungsbestimmungen stützt, ist aus den
vorgenannten Gründen unzutreffend. Grundlage für die Entscheidung sind nicht die
Durchführungsbestimmungen, sondern ist Wortlaut und Sinn des § 8 Abs. 2
SpO/WFLV.
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen Bestand behalten. In
jedem Fall zeigt dieses Beispiel, dass hier ein konkreter Regelungsbedarf
bestehen könnte, um für die Zukunft eine klare Rechtslage zu schaffen.
Anderenfalls gäbe es hier ein Schlupfloch um sich gegenüber anderen Mannschaften
einen Vorteil zu verschaffen.
WFLV, Datum: 6.05.03 14:00
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