Einspruch gegen die
Spielwertung - § 42 RuVO/WFLV und seine Tücken
Immer
wieder kommt es vor, dass ein Verein Zweifel hegt, ob alle Spieler des Gegners
berechtigt eingesetzt worden sind. Nicht immer gelingt es, diese Zweifel
umgehend zu zerstreuen.
Hegt er
Bedenken, ob ein Spieler überhaupt spielberechtigt ist, kann er dies durch eine
Einsichtnahme in die Pässe der gegnerischen Mannschaft überprüfen. Eine solche
ist dem Betreuer auf sein Verlangen zu gewähren. Schwierig wird es dann, wenn
der Pass nicht vorliegt – z. B. beim berühmten Eintrag „Pass in Duisburg“. Hier
hilft dem Verein § 23 SpO/WFLV. Nach dieser Vorschrift ist der Pass binnen 5
Tagen der spielleitenden Stelle vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt nach
Fristablauf ein Verfahren zur Überprüfung der Spielberechtigung als eröffnet.
Wie in allen Fällen empfiehlt es sich aber für den Verein, fristgemäß und
formell richtig Einspruch einzulegen, da ihm sonst vorgehalten werden kann,
dass „niemand Punkte erhalten soll, die er nicht vorher für sich beantragt
hat“.
Gerade in
den unteren Klassen steht oftmals die Frage im Raum, ob ein Spieler zu Recht in
einer unteren Mannschaft eingesetzt worden ist. Zu dieser Problematik ist aber
an gleicher Stelle bereits geschrieben worden.
Was beim
Einspruch zu beachten ist, regelt § 42 RuVO/WFLV im Einzelnen. Der Einspruch
ist binnen 10 Tagen nach Ablauf des Spieltages einzulegen. Wird diese Frist
versäumt, so ist der Einspruch unzulässig. Binnen weiterer zwei Wochen nach
Einlegung des Einspruchs ist dieser zu begründen. Wird der Einspruch bereits
vor Ablauf der 10-Tagesfrist eingelegt, so beginnt die Begründungsfrist bereits
jetzt! Gebühren je nach Spielklasse sind innerhalb der
Einspruchseinlegungsfrist auf das Konto des jeweiligen Kreises oder
Landesverbandes zu zahlen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so ist
auch jetzt der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Zahlungen
können nur unbar oder mittels Scheck erfolgen. Näheres regelt
§ 21 Abs. 5
RuVO/WFLV. Zu beachten ist weiterhin, dass alle fristgebundenen Erklärungen
ausschließlich per Einschreiben zu erfolgen haben.
Problematisch
wird es aber für den Verein, wenn der gegnerische Spieler eine ihm von der
Passabteilung erteilte Spielberechtigung vorweisen kann, deren Berechtigung vom
Verein in Zweifel gezogen wird. Einen solchen Fall hatten kürzlich die Gremien
des Fußballverbandes Niederrhein zu entscheiden.
Am
17.06.2002 erteilte die Passabteilung dem Spieler K die Spielberechtigung für
den Verein A zum 10.06.2002. Mit Einschreiben vom 17.10.2002 legte der Verein B
Einspruch gegen die Wertung des gegen den Verein A verlorenen Meisterschaftsspiels
ein. Es wurde vorgetragen, die Spielberechtigung sei erschlichen worden, da der
Spieler K zuvor als Profi in der Türkei gespielt habe und nicht freigegeben
worden sei. Dies sei außerdem der Passabteilung verschwiegen worden.
Daraufhin
teilte der Vorsitzende der KSK dem Verein B mit, dass die Frage der Erteilung
der Spielberechtigung nur von der Passabteilung des WFLV überprüft werden
könne. Gemäß § 7 der SpO/WFLV sei eine Beschwerde per Einschreiben bei der
Passabteilung des WFLV einzulegen. Daraufhin richtete der Verein B mit
Einschreiben vom 17.10.2002 den Antrag an die Passabteilung des WFLV, das
Meisterschaftsspiel für diesen Verein als gewonnen zu werten. Der Spieler K sei
ohne gültige Spielberechtigung eingesetzt worden. Der Verein A habe offensichtlich
verschwiegen, dass der Spieler Profi in der türkischen Liga gewesen sei. Man
bäte um die Klärung des Sachverhalts.
Aufgrund
des Hinweisschreibens des Vorsitzenden der KSK nahm der Verein B den Einspruch
gegen die Spielwertung bei der KSK zurück.
Der Fall
wirft die Frage auf, welche Wechselwirkungen zwischen dem Beschwerdeverfahren
gemäß § 7 Abs. 4 SpO/WFLV und dem Einspruchsverfahren nach § 42 RuVO/ WFLV
bestehen.
Die Frage
des Erwerbs der Spielerlaubnis ist in § 7 SpO/WFLV geregelt. Es ist ausschließlich
Aufgabe der Passabteilung des WFLV, einem Spieler eine Spielerlaubnis zu
erteilen. Hierbei kann es selbstverständlich auch zu Fehlern kommen, wodurch
die Spielerlaubnis zu Unrecht oder auch zu einem falschen Zeitpunkt erteilt
wird. Es ist auch selbstverständlich, dass in einer Rechtsordnung, der auch der
Verband unterworfen ist, eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen sein muss. Zur
Überprüfung einer zu Unrecht erteilten oder nicht erteilten Spielberechtigung
ist in erster Linie und auch ausschließlich die Passabteilung des WFLV berufen.
Das Verfahren hierzu ist in § 7 Abs. 4 SpO/WFLV eindeutig geregelt. Ein
Beschwerderecht steht nicht nur dem Verein zu, welcher die Spielberechtigung
beantragt hat, sondern auch anderen Vereinen, die durch die Entscheidung
mittelbar – wie z. B. hier als Spielgegner – betroffen sind. Es ist klar, dass
der antragstellende Verein bei der Rückkunft des Spielerpasses die
Verpflichtung hat, sich die Daten, unter denen die Spielberechtigung erteilt
wurde, genauestens anzusehen und diese zu überprüfen. Es ist auch folgerichtig,
dass ihm für diese Überprüfung ein gewisser Zeitraum zur Verfügung gestellt
werden muss, der mit zwei Wochen durchaus angemessen ist. Innerhalb dieser
Frist muss per Einschreiben und mit eingehender Begründung eine Beschwerde bei
der Passabteilung eingelegt werden.
Nachvollziehbar
ist aber auch, dass andere Vereine zumeist nicht in der Lage sein werden, diese
sehr kurze Frist einzuhalten, zumal sie oftmals erst während der laufenden
Spielzeit von der erteilten Spielberechtigung Kenntnis erlangen. Insoweit wird
ihnen eine Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Beschwerdegründe eingeräumt.
Nun liegt
es aber auf der Hand, dass es schwer ist, diese Kenntnis oder auch Unkenntnis
dem Verein datummäßig nachzuweisen. Andererseits erfordert es der
Spielbetrieb, dass nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit eintritt. Aus
diesem Grunde ist festgelegt, dass dieser Antrag spätestens drei Monate nach
Ausstellung des Spielerpasses gestellt werden muss. Werden dem Verein die
Antragsgründe erst später bekannt, so ist er nicht mehr in der Lage, seine
Beschwerde fristgemäß anzubringen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um
eine eindeutige Ausschlussfrist. Nach Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung
des Passes soll die Angelegenheit endgültig abgeschlossen sein und
Rechtsfrieden eintreten. Eine zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht erteilte
Spielberechtigung bleibt für die Zukunft bestehen. Die Beschwerde war daher
als unzulässig zu verwerfen.
Dieses
bedeutet aber nicht, womit sich die zuständigen Rechtsinstanzen im vorliegenden
Fall noch zu beschäftigen haben, dass aus diesem Vorgang nicht weitere
Konsequenzen gezogen werden können.
Die
eindeutig normierte Ausschlussfrist hätte auch von dem Verein B bemerkt werden
können. Der Verein wusste aber zunächst offensichtlich überhaupt nicht, dass er
diesen Weg hätte beschreiten müssen. Hierauf wurde er erst durch die
Kreisspruchkammer hingewiesen.
Aber auch
die Kreisspruchkammer hatte versäumt, den Verein B darauf aufmerksam zu machen,
dass dies zwar der richtige Weg gewesen wäre, dieser aber wegen des Ablaufs der
Frist möglicherweise verschlossen war. Zumindest hätte die Kreisspruchkammer
auf diese Möglichkeit hinweisen können, da nicht sicher ist, ob der
Kreisspruchkammer das Datum der Ausstellung des Passes bekannt war.
Der
vorliegende Fall hat indes gezeigt, dass bezüglich der Möglichkeiten der
Vereine, sich gegen eine zu Unrecht erteilte Spielberechtigung zu wehren und
die Wertung durchgeführter Spiele anzugreifen, erhebliche Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen.
Die
Kreisspruchkammer hatte den Beschwerdeführer zunächst zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Überprüfung der erteilten Spielberechtigung nur auf dem
Weg des § 7 Abs. 4 SpO/ WFLV möglich war. Diesen Hinweis hatte der Beschwerdeführer
aber offensichtlich nicht verstanden. Nur so nämlich ist zu erklären, dass
nunmehr bei der Passabteilung des WFLV beantragt wurde, unter Hinweis auf die
zu Unrecht erteilte Spielberechtigung dem Verein Punkte zuzuerkennen.
Es liegt
auf der Hand, dass der Beschwerdeweg über die Passabteilung dem Verein nicht
zum Punktgewinn verhelfen kann. In der vorliegenden Fallgestaltung muss ein
Verein, welcher sich gegen die erteilte Spielberechtigung wehren will und eine
Umwertung eines ausgetragenen Spiels zu erreichen sucht, zweigleisig verfahren.
Auf der einen Seite muss er über den Weg des § 7 Abs. 4 SpO/WFLV die erteilte
Spielberechtigung angreifen; auf der anderen Seite muss er gemäß § 42 RuVO/WFLV
gegen die Wertung des ausgetragenen Spieles Einspruch einlegen. In beiden
Fällen sind die Fristen zu beachten.
§ § §
Im
Normalfall des § 42 RuVO/WFLV kann kurzfristig überprüft werden, ob der
eingesetzte Spieler überhaupt eine Spielberechtigung für den betreffenden
Verein oder aber diese Mannschaft – vgl. § 8 SpO/WFLV – besitzt. Im
vorliegenden Fall aber hat der betreffende Spieler formell zutreffend eine
Spielberechtigung und wurde demzufolge eben nicht ohne Spielberechtigung
eingesetzt. Um eine Zurückweisung des Einspruchs zu verhindern, muss der Verein
gleichzeitig darauf hinweisen, dass er die nach seiner Meinung zu Unrecht
erteilte Spielberechtigung mit dem zutreffenden Rechtsbehelf angefochten hat.
Eine Entscheidung über den Einspruch kann erst dann erfolgen, wenn auf der
anderen Schiene abschließend entschieden worden ist, ob die Spielberechtigung
nun zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde. Dies bedeutet aber, dass die
zuständige Rechtsinstanz nach Einlegung des Einspruchs unter Hinweis auf das
Beschwerdeverfahren das Einspruchs-verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss
des anderen Verfahrens aussetzen muss. Sollte die Kreisspruchkammer im
vorliegenden Fall dem einspruchsführenden Verein den Hinweis erteilt haben,
infolge einer erteilten Spielberechtigung sei sein Einspruch letztlich
zwecklos, so wäre dieser Hinweis grundsätzlich falsch gewesen. Die
Fristversäumnis bezüglich der Beschwerde soll hier einmal außen vor bleiben.
Die Kreisspruchkammer hätte vielmehr das Verfahren aussetzen und abwarten
müssen. Im übrigen ist dieses Verfahren derzeit nach erfolgter Wiedereinsetzung
noch bei der zuständigen Bezirksspruchkammer im Berufungsrechtszuge anhängig,
so dass ein weiteres Eingehen auf diesen Fall sich insoweit erübrigt.
Parallel
zum Einspruch muss der Verein – wie bereits ausgeführt – das Beschwerdeverfahren
betreiben. Führt dieses Beschwerdeverfahren zu einer Abänderung der erteilten
Spielberechtigung, so kann nach Eintritt der Rechtskraft das
Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und zu Ende geführt werden. Die weiteren
Schlussfolgerungen sind insoweit in § 42
Abs. 4
RuVO/WFLV geregelt. Für die Frage der Spielwertung kommt es darauf an, ob
den Verein an der unrechtmäßigen Erteilung der Spielberechtigung ein
Verschulden trifft oder nicht. Dies zu bewerten ist Sache der damit befassten
Rechtsinstanz.
Der
vorliegende Fall, welcher bezüglich der Umstände der Erteilung der
Spielberechtigung noch nicht abschließend erledigt ist, zeigt mit Deutlichkeit,
dass vor voreiligen Ratschlägen an Vereine gewarnt werden muss. Es ist stets
auf die Wechselwirkungen der einzelnen Vorschriften zu achten.
H. H.
Werker
|