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Einspruch gegen die Spielwertung - § 42 RuVO WFLV und seine Tücken



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Einspruch gegen die Spielwertung - § 42 RuVO/WFLV und seine Tücken

Immer wieder kommt es vor, dass ein Verein Zweifel hegt, ob alle Spieler des Gegners berechtigt eingesetzt worden sind. Nicht immer gelingt es, diese Zweifel umgehend zu zerstreuen.

Hegt er Bedenken, ob ein Spieler überhaupt spielberechtigt ist, kann er dies durch eine Einsichtnahme in die Pässe der gegnerischen Mannschaft überprüfen. Eine solche ist dem Betreuer auf sein Verlangen zu gewähren. Schwierig wird es dann, wenn der Pass nicht vorliegt – z. B. beim berühmten Eintrag „Pass in Duisburg“. Hier hilft dem Verein § 23 SpO/WFLV. Nach dieser Vorschrift ist der Pass binnen 5 Tagen der spielleitenden Stelle vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt nach Fristablauf ein Verfahren zur Überprüfung der Spielberechtigung als eröffnet. Wie in allen Fällen empfiehlt es sich aber für den Verein, fristgemäß und formell richtig Einspruch einzulegen, da ihm sonst vorgehalten werden kann, dass „niemand Punkte erhalten soll, die er nicht vorher für sich beantragt hat“.

Gerade in den unteren Klassen steht oftmals die Frage im Raum, ob ein Spieler zu Recht in einer unteren Mannschaft eingesetzt worden ist. Zu dieser Problematik ist aber an gleicher Stelle bereits geschrieben worden.

Was beim Einspruch zu beachten ist, regelt § 42 RuVO/WFLV im Einzelnen. Der Einspruch ist binnen 10 Tagen nach Ablauf des Spieltages einzulegen. Wird diese Frist versäumt, so ist der Einspruch unzulässig. Binnen weiterer zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs ist dieser zu begründen. Wird der Einspruch bereits vor Ablauf der 10-Tagesfrist eingelegt, so beginnt die Begründungsfrist bereits jetzt! Gebühren je nach Spielklasse sind innerhalb der Einspruchseinlegungsfrist auf das Konto des jeweiligen Kreises oder Landesverbandes zu zahlen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so ist auch jetzt der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Zahlungen können nur unbar oder mittels Scheck erfolgen. Näheres regelt

§ 21 Abs. 5 RuVO/WFLV. Zu beachten ist weiterhin, dass alle fristgebundenen Erklärungen ausschließlich per Einschreiben zu erfolgen haben.

Problematisch wird es aber für den Verein, wenn der gegnerische Spieler eine ihm von der Passabteilung erteilte Spielberechtigung vorweisen kann, deren Berechtigung vom Verein in Zweifel gezogen wird. Einen solchen Fall hatten kürzlich die Gremien des Fußballverbandes Niederrhein zu entscheiden.

Am 17.06.2002 erteilte die Pass­abteilung dem Spieler K die Spielberechtigung für den Verein A zum 10.06.2002. Mit Einschreiben vom 17.10.2002 legte der Verein B Einspruch gegen die Wertung des gegen den Verein A verlorenen Meisterschafts­spiels ein. Es wurde vorgetragen, die Spielberechtigung sei erschlichen worden, da der Spieler K zuvor als Profi in der Türkei gespielt habe und nicht freigegeben worden sei. Dies sei außerdem der Passabteilung verschwiegen worden.

Daraufhin teilte der Vorsitzende der KSK dem Verein B mit, dass die Frage der Erteilung der Spielberechtigung nur von der Passabteilung des WFLV überprüft werden könne. Gemäß § 7 der SpO/WFLV sei eine Beschwerde per Einschreiben bei der Passabteilung des WFLV einzulegen. Daraufhin richtete der Verein B mit Einschreiben vom 17.10.2002 den Antrag an die Pass­abteilung des WFLV, das Meisterschaftsspiel für diesen Verein als gewonnen zu werten. Der Spieler K sei ohne gültige Spielberechtigung eingesetzt worden. Der Verein A habe offensichtlich verschwiegen, dass der Spieler Profi in der türkischen Liga gewesen sei. Man bäte um die Klärung des Sachverhalts.

Aufgrund des Hinweisschreibens des Vorsitzenden der KSK nahm der Verein B den Einspruch gegen die Spielwertung bei der KSK zurück.

Der Fall wirft die Frage auf, welche Wechselwirkungen zwischen dem Beschwerdeverfahren gemäß § 7 Abs. 4 SpO/WFLV und dem Einspruchsverfahren nach § 42 RuVO/ WFLV bestehen.

Die Frage des Erwerbs der Spielerlaubnis ist in § 7 SpO/WFLV geregelt. Es ist ausschließlich Aufgabe der Passabteilung des WFLV, einem Spieler eine Spielerlaubnis zu erteilen. Hierbei kann es selbstverständlich auch zu Fehlern kommen, wodurch die Spielerlaubnis zu Unrecht oder auch zu einem falschen Zeitpunkt erteilt wird. Es ist auch selbstverständlich, dass in einer Rechtsordnung, der auch der Verband unterworfen ist, eine Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen sein muss. Zur Überprüfung einer zu Unrecht erteilten oder nicht erteilten Spielberechtigung ist in erster Linie und auch ausschließlich die Passabteilung des WFLV berufen. Das Verfahren hierzu ist in § 7 Abs. 4 SpO/WFLV eindeutig geregelt. Ein Beschwerde­recht steht nicht nur dem Verein zu, welcher die Spielberechtigung beantragt hat, sondern auch anderen Vereinen, die durch die Entscheidung mittelbar – wie z. B. hier als Spielgegner – betroffen sind. Es ist klar, dass der antragstellende Verein bei der Rückkunft des Spielerpasses die Verpflichtung hat, sich die Daten, unter denen die Spielberech­tigung erteilt wurde, genauestens anzusehen und diese zu überprüfen. Es ist auch folgerichtig, dass ihm für diese Überprüfung ein gewisser Zeitraum zur Verfügung gestellt werden muss, der mit zwei Wochen durchaus angemessen ist. Innerhalb dieser Frist muss per Einschreiben und mit eingehender Begründung eine Beschwerde bei der Passabteilung eingelegt werden.

Nachvollziehbar ist aber auch, dass andere Vereine zumeist nicht in der Lage sein werden, diese sehr kurze Frist einzuhalten, zumal sie oftmals erst während der laufenden Spielzeit von der erteilten Spielberechtigung Kenntnis erlangen. Insoweit wird ihnen eine Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Beschwerdegründe eingeräumt.

Nun liegt es aber auf der Hand, dass es schwer ist, diese Kenntnis oder auch Unkenntnis dem Verein datum­mäßig nachzuweisen. Andererseits erfordert es der Spielbetrieb, dass nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit eintritt. Aus diesem Grunde ist festgelegt, dass dieser Antrag spätestens drei Monate nach Ausstellung des Spielerpasses gestellt werden muss. Werden dem Verein die Antragsgründe erst später bekannt, so ist er nicht mehr in der Lage, seine Beschwerde fristgemäß anzubringen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine eindeutige Ausschlussfrist. Nach Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung des Passes soll die Angelegenheit endgültig abgeschlossen sein und Rechtsfrieden eintreten. Eine zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht erteilte Spielberech­tigung bleibt für die Zukunft bestehen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Dieses bedeutet aber nicht, womit sich die zuständigen Rechtsinstanzen im vorliegenden Fall noch zu beschäftigen haben, dass aus diesem Vorgang nicht weitere Konsequenzen gezogen werden können.

Die eindeutig normierte Ausschlussfrist hätte auch von dem Verein B bemerkt werden können. Der Verein wusste aber zunächst offensichtlich überhaupt nicht, dass er diesen Weg hätte beschreiten müssen. Hierauf wurde er erst durch die Kreisspruchkammer hingewiesen.

Aber auch die Kreisspruchkammer hatte versäumt, den Verein B darauf aufmerksam zu machen, dass dies zwar der richtige Weg gewesen wäre, dieser aber wegen des Ablaufs der Frist möglicherweise verschlossen war. Zumindest hätte die Kreisspruchkammer auf diese Möglichkeit hinweisen können, da nicht sicher ist, ob der  Kreisspruchkammer das Datum der Ausstellung des Passes bekannt war.

Der vorliegende Fall hat indes gezeigt, dass bezüglich der Möglichkeiten der Vereine, sich gegen eine zu Unrecht erteilte Spielberechtigung zu wehren und die Wertung durchgeführter Spiele anzugreifen, erhebliche Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen.

Die Kreisspruchkammer hatte den Beschwerdeführer zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der erteilten Spielberechtigung nur auf dem Weg des § 7 Abs. 4 SpO/ WFLV möglich war. Diesen Hinweis hatte der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht verstanden. Nur so nämlich ist zu erklären, dass nunmehr bei der Passabteilung des WFLV beantragt wurde, unter Hinweis auf die zu Unrecht erteilte Spielberechtigung dem Verein Punkte zuzuerkennen.

Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeweg über die Passab­teilung dem Verein nicht zum Punktgewinn verhelfen kann. In der vorliegenden Fallgestaltung muss ein Verein, welcher sich gegen die erteilte Spielberechtigung wehren will und eine Umwertung eines ausgetragenen Spiels zu erreichen sucht, zweigleisig verfahren. Auf der einen Seite muss er über den Weg des § 7 Abs. 4 SpO/WFLV die erteilte Spielberechtigung angreifen; auf der anderen Seite muss er gemäß § 42 RuVO/WFLV gegen die Wertung des ausgetragenen Spieles Einspruch einlegen. In beiden Fällen sind die Fristen zu beachten.

§ § §

Im Normalfall des § 42 RuVO/WFLV kann kurzfristig überprüft werden, ob der eingesetzte Spieler überhaupt eine Spielberechtigung für den betreffenden Verein oder aber diese Mannschaft – vgl. § 8 SpO/WFLV – besitzt. Im vorliegenden Fall aber hat der betreffende Spieler formell zutreffend eine Spielberechtigung und wurde demzufolge eben nicht ohne Spielberechtigung eingesetzt. Um eine Zurückweisung des Einspruchs zu verhindern, muss der Verein gleichzeitig darauf hinweisen, dass er die nach seiner Meinung zu Unrecht erteilte Spielberechtigung mit dem zutreffenden Rechtsbehelf angefochten hat. Eine Entscheidung über den Einspruch kann erst dann erfolgen, wenn auf der anderen Schiene abschließend entschieden worden ist, ob die Spielberechtigung nun zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde. Dies bedeutet aber, dass die zuständige Rechtsinstanz nach Einlegung des Einspruchs unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren das Einspruchs-verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens aussetzen muss. Sollte die Kreisspruchkammer im vorliegenden Fall dem einspruchsführenden Verein den Hinweis erteilt haben, infolge einer erteilten Spielberechtigung sei sein Einspruch letztlich zwecklos, so wäre dieser Hinweis grundsätzlich falsch gewesen. Die Fristversäumnis bezüglich der Beschwerde soll hier einmal außen vor bleiben. Die Kreisspruch­kammer hätte vielmehr das Verfahren aussetzen und abwarten müssen. Im übrigen ist dieses Verfahren derzeit nach erfolgter Wiedereinsetzung noch bei der zuständigen Bezirksspruch­kammer im Berufungsrechtszuge anhängig, so dass ein weiteres Eingehen auf diesen Fall sich insoweit erübrigt.

Parallel zum Einspruch muss der Verein – wie bereits ausgeführt – das Beschwerdeverfahren betreiben. Führt dieses Beschwerdeverfahren zu einer Abänderung der erteilten Spielberech­tigung, so kann nach Eintritt der Rechts­kraft das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und zu Ende geführt werden. Die weiteren Schluss­folgerungen sind insoweit in § 42

Abs. 4 RuVO/WFLV geregelt.  Für die Frage der Spielwertung kommt es darauf an, ob den Verein an der unrechtmäßigen Erteilung der Spielberech­tigung ein Verschulden trifft oder nicht. Dies zu bewerten ist Sache der damit befassten Rechtsinstanz.

Der vorliegende Fall, welcher bezüglich der Umstände der Erteilung der Spielberechtigung noch nicht abschließend erledigt ist, zeigt mit Deutlichkeit, dass vor voreiligen Ratschlägen an Vereine gewarnt werden muss. Es ist stets auf die Wechselwirkungen der einzelnen Vorschriften zu achten.

H. H. Werker

   

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