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1. Eingangsvoraussetzung:
Der Spieler muss dem älteren A-Junioren- bzw. die Spielerin dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang angehören. Das sind im Spieljahr 2008/2009 A-Junioren, die im Zeitraum vom 1.1.90 bis zum 31.12.90 und B-Juniorinnen, die im Zeitraum vom 1.1.92 bis zum 31.12.92 geboren sind. Die Seniorenerklärung kann unter Ausnutzung des § 15 JSpO/WFLV
frühestens zum 01.07.2008 erteilt werden.
2. Antragstellung an den Verbands-Jugend-Ausschuss:
Das
Formular ist aus dem Internet (www.flvw.de / Fußball / Junioren/innen / Spielbetrieb / Seniorenerklärung) herunterzuladen. (oder weiter unten auf dieser Seite...)
Das Formular ist zusammen mit dem Spielerpass (Original) und einem frankierten Rückumschlag an
den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e. V., Sachgebiet Jugend, Jakob-Koenen-Str. 2, 59174 Kamen zu senden.
3. Bearbeitungsgebühr:
Die
Bearbeitungsgebühr beträgt je Spieler/in € 15,-- (zzgl. MwSt.). Die Gebühr wird dem beantragenden Verein in Rechnung gestellt. Der
Rechnungsbetrag
ist sodann innerhalb des Zahlungszieles auszugleichen. Bei den Vereinen, die dem FLVW eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Rechnungsbetrag automatisch vom Vereinskonto abgebucht. Dies ist sodann ebenfalls auf der Rechnung vermerkt.
Für die Erteilung der Seniorenerklärung gilt der Tag des Posteingangs (vollständiger Antrag und Erfüllung der Satzungsbestimmungen) beim FLVW.
4. Vereinszugehörigkeit (§ 15 Abs. 2 b JSpO/WFLV)
– Eine der nachfolgenden Voraussetzungen muss erfüllt werden:
a) Der Spieler bzw. die Spielerin muss zum Beantragungszeitpunkt im Besitz einer Spielberechti-gung von mindestens 12 Monaten für den beantragenden Verein sein.
"oder"
b) Der Spieler bzw. die Spielerin hatte früher schon einmal eine gültige Spielberechtigung für den antragstellenden Verein von mehr als 24 Monaten. Achtung! Aber wieso nun 24 Monate? Beispiel: Ein Spieler spielt im Verein A von den F-Junioren bis zu den B-Junioren, wechselt nun im ersten A-Junioren-Jahrgang zum Verein B und im letzten A-Junioren-Jahrgang zum Verein A zurück. Der Spieler hat somit zum Beantragungszeitpunkt keine 12monatige Spielberechtigung
für den Verein A. Die Voraussetzung wäre auf Grund der früheren Spielberechtigung für den Verein A (ist im Antrag entsprechend einzutragen) erfüllt.
"oder"
c) Der Spieler bzw. die Spielerin gehört einem Verein an, der in der laufenden Saison mit einer A-Junioren- bzw. einer B-Juniorinnen-Mannschaft am Meisterschaftsspielbetrieb teilnimmt (entsprechend
im Vordruck ankreuzen). Sollte die Seniorenerklärung nur auf Grund dieser Voraus-setzung erteilt werden können, erlischt diese im Falle einer Zurückziehung
der A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Mannschaft automatisch ab diesem Datum.
Bei Erstausstellungen finden diese Voraussetzungen (Abs. 4) keine Berücksichtigung.
5. Ärztliche Untersuchung:
Spieler des älteren A-Junioren-Jahrgangs, die zum Beantragungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. B-Juniorinnen, haben sich einer sportärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
Diese Untersuchung kann durch einen Arzt (Sportarzt/Hausarzt) seiner/ihrer Wahl durchgeführt werden.
Die Unbedenklichkeitserklärung
des Arztes ist dem Antrag beizufügen. Dabei evtl. entstehende Kosten trägt der Verein bzw. der Spieler/die Spielerin.
6. Wichtige Hinweise:- Die Spielberechtigung gilt ausschließlich für die 1. Herren- bzw. Frauenmannschaft.
- Ein Junior des älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgangs ist unter Verzicht der Voraussetzungen Nr. 2 bis 5 ab 1. Mai des
laufenden Spieljahres für alle Herren- bzw. Frauenmannschaften spielberechtigt.
- Die Junioren/Juniorinnen verlieren durch die Spielerlaubnis
für
die 1. Seniorenmannschaft nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft und können sich auch nicht im Seniorenbereich für den Jugendbereich "Festspielen".
Kamen, 26.03.2008 Verbands-Jugend-Ausschuss
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