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RECHTSHINWEISE

Verwaltungsentscheidungen

Der Satzungsmäßige Weg bei Verwaltungsentscheidungen.

Was muß ich beachten, wenn ich Einspruch oder Beschwerde einlegen will?


 
 

Für den satzungsgemäßen Verfahrensweg bei Verwaltungsentscheidungen der Staffelleiter eines Kreises als Spielleitende Stelle wird folgendes festgestellt:

1. Ein Kreis kann sich für die fußballtechnische Durchführung der sportlichen Aufgaben eines Staffelleiter bedienen, der sodann als spielleitende Stelle für die Durchführung der Meisterschaft der ihm zugeteilten Spielgruppe zuständig ist.
§ 31/5 Satzung FLVW.

2. Eine von einem solchen Staffelleiter als spielleitende Stelle getroffenen Verwaltungsentscheidung kann nur mit der Beschwerde angefochten werden.
§ 31/5, 3. Absatz Satz 1 Satzung FLVW, §§ 3, 4 und 5 RuVO/WFLV

3. Bei Nichtabhilfe der Beschwerde durch den Staffelleiter ist der Kreisvorstand/Kreisjugendausschuss als übergeordnete Verwaltungsstelle für die Entscheidung der Beschwerde zuständig.
§ 31%5 3. Absatz, Satz 2 Satzung FLVW, §§ 3, 4 und 5 RuVO/WFLV

4. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes/Kreisjugendausschuss als übergeordnete Verwaltungsstelle ist sodann Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung zulassig. (Einzulegen beim erkennenden Organ - hier Verwaltungsstelle .)
§ 3/7 RuVO/WFLV

5. Hilft der Kreisvorstand/Kreisjugendausschuss als übergeordnete Verwaltungsstelle dem Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung nicht ab, so hat er die Sache dem zuständigen Rechtsorgan. - also der Kreisspruchkammer/Kreisjugendspruchkammer - zur Entscheidung vorzulegen.

6. Die Entscheidung der Kreisspruchkammer/Kreisjugendspruchkammer ist nicht anfechtbar.
§ 3/7 Satz 5 RuVO/WFLV

Merke:
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsstellen/Staffelleiter kann nur Beschwerde bei der Verwaltungsstelle/Staffelleiter eingelegt werden.

Merke:
Beschwerde immer per
Einschreiben unter Einhaltung der Fristen nach RuVO
Die Beschwerde ist Gebürenfrei, jedoch Auslagenpflichtig.
(§ 50 RuVO/WFLV Auslagenpflicht)

Merke:
Beschwerden gegen Entscheidungen des Staffelleiters können erst nach Veröffentlichung in der "AM" oder nach schriftlicher Benachrichtigung (muß mit Rechtsmittelbelehrung versehen sein) durch den Staffelleiter, eingelegt werden.

Bei mündlichen Aussagen des Staffelleiters bestehen keine Rechtsgrundlagen!

Einspruch:
Der Einspruch gegen eine Spielwertung regelt sich nach § 42 RuVO/WFLV und
ergibt sich aus dem Spielverkehr zweier Mannschaften.
Einsprüche sind Grundsätzlich Gebührenpflichtig. Auch hier sind unter allen Umständen die Rechtsmittelfristen zu beachten.

Gebüren:
§ 48 RuVO/WFLV
Die Gebühren betragen für die Verfahren
vor den Kreisspruchkammern 25 €
vor den Bezirksspruchkammern 50 €
vor den Verbandsspruchkammern 100 € vor dem Verbandsgericht 200 €

Für Beschwerdeverfahren werden die Gebühren um die Hälfte ermäßigt.

Vereine, die mit ihren 1. Mannschaften in der Kreisliga B, C oder D spielen,
und Einzelmitglieder haben in allen Fällen nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen.

Der Nachweis über die erfolgte Gebührenzahlung ist von dem Antragsteller spätestens zu Beginn der Verhandlung zu erbringen.

Einsprüche an die Kreisspruchkammer (an KSK, Anschrift siehe KSK Michael Daalmann)
Einsprüche an die Verwaltungsstelle (an die Spielleitende Stelle - Kreisgeschäftsstelle)

Einspruchsgebühren auf das Konto der Kreiskasse (siehe unten: Sparkasse Bielefeld)

Konto (kreislicher Spielbetrieb):
Fußball- u. Leichtathletikverband Westfalen (Kreis 5 Bielefeld)
Sparkasse Bielefeld (BLZ 48050161) Kto.-Nr.: 44 101 772


Abkürzungen:

FLVW: Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen
RuVO: Rechts- und Verfahrensordnung
WFLV: Westdeutscher Fußball- und Leichtathletik Verband
(früher WFV - Westdeutscher Fußballverband)


 

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