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PASSANTRAG
 

Was ist bei einer Pass-Neuausstellung im Jugendbereich zu beachten?
Änderungen im Juniorenbereich, siehe unten.
Tipps zur Beantragung von Spielberechtigungen
für Juniorinnen/Junioren, siehe ganz unten.




 
 
Neuausstellungen im Juniorenbereich

Gerade bei Erstausstellungen im Juniorenbereich werden wegen fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen Vorgänge an den Verein zurückgeschickt. Um unnötige Mehrarbeit sowohl auf Seiten der Vereine als auch der Passabteilung durch die erneute Einreichung zu verhindern, geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstausstellung im Juniorenbereich beachtet werden müssen.


Eine Spielberechtigung kann nur erteilt werden, wenn die Originalgeburtsurkunde vorliegt. Alternativ kann das Geburtsdatum durch das Einwohnermeldeamt, durch den Kreisjugendausschuss oder einen Notar bestätigt werden. Nicht anerkannt werden beispielsweise Bestätigungen des Geburtsdatums durch Kirchengemeinden, Krankenkassen, Rechtsanwälte, Schulen und Sparkassen. In diesen Fällen werden die Unterlagen unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt.
Auch der ältere A-Junior, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits volljährig ist, muss die Originalgeburtsurkunde beifügen.

Für Spieler aus dem Ausland, die zwischen 12 und 18 Jahren alt sind und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Erklärung einzureichen, dass der Umzug der Familie aus Gründen erfolgt ist, die mit dem Fußballsport nichts zu tun haben. Ohne diese Bescheinigung kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Zusätzlich ist die Antragsrückseite auszufüllen. Diese Angaben sind erforderlich, da über den DFB bei dem jeweiligen Nationalverband angefragt wird, ob es sich, wie beantragt, um eine Erstausstellung handelt oder ob der Spieler entgegen den Angaben eine Spielberechtigung hatte. Stellt sich heraus, dass der Spieler bereits eine Spielberechtigung besaß, wird die Spielberechtigung mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass der Antrag sowohl vom Verein als auch von einem Erziehungsberechtigten des Spielers und dem Spieler selbst unterschrieben wird. Ohne Unterschrift des Vereins und des Erziehungsberechtigten ist keine Spielberechtigung möglich.

Um einen reibungslosen Ablauf der Bearbeitung zu gewährleisten, reichen Sie bitte immer zusammen mit den Unterlagen einen frankierten Rückumschlag ein.

Siehe auch "Wechselbestimmungen" unter "Vereinsinfo"

(WFLV)



Änderungen im Juniorenbereich

Änderungen im Juniorenbereich

Durch den Jugendbeirat wurden u. a. die folgenden Änderungen der Jugendspielordnung/WFLV beschlossen, welche mit Erscheinen der Amtlichen Mitteilungen des WFLV am 7.05.03 gültig wurden:

§ 13 (3) JSpO/WFLV Wegfall der Wartefristen (9 Monate nicht gespielt) wurde geändert

Nach dem neuen Wortlaut ist die Spielberechtigung ohne Einhaltung einer Wartefrist zu erteilen, wenn der Junior 6 Monate nicht mehr gespielt hat. Der Nichteinsatz wegen einer Sperre zählt bei der Berechnung dieser Frist nicht mit. Der abgebende Verein hat den Tag des letzten Spiels (es gelten auch Freundschaftsspiele) schriftlich zu bestätigen und evtl. Sperrstrafen zu vermerken.

Das heißt: Ab sofort werden durch die Passabteilung vollständige Spieleranträge von Junioren, die vor 6 Monaten ihr letztes Spiel bestritten haben, direkt bearbeitet. Der bisher vom Verein an den für ihn zuständigen KJO zu stellende Antrag auf Wegfall bzw. Abkürzung der Wartefrist gemäß § 14 g) JSpO/WFLV entfällt bei diesen Wechseln. Die bisherige Bestimmung von § 14 g) JSpO/WFLV wurde gestrichen.
Änderung bei den Abmeldefristen gemäß § 12 (5) JSpO/WFLV für die A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs

Für diese Junioren bzw. Juniorinnen gelten bei einer Abmeldung zwischen dem 01.04. und dem 31.07. die Wechselbestimmungen der Senioren.

Diese müssen sich bis zum 30.06. abmelden, um eine Spielberechtigung in der Wechselperiode I zu erhalten. Erfolgt die Abmeldung nach dem 30.06., kann eine Spielberechtigung für Pflichtspiele – auch bei Zustimmung – erst zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt werden.

Bei einer Abmeldung bis zum 31.03. gelten die üblichen Wartefristen im Juniorenbereich.

Ersatz der Zustimmung durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß § 12 a JSpO/WFLV

Auch im Juniorenbereich gilt ab sofort, dass durch die Zahlung einer Entschädigung die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzt wird. Diese Regelung gilt für die A-Junioren bis zu den D-Junioren des älteren Jahrgangs. Melden sich Junioren dieser Jahrgänge in der Zeit zwischen dem 01.05. und dem 15.07. eines Jahres ab und der Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung geht bis zum 31.08. bei der Passabteilung ein, gilt durch den Nachweis der festgelegten Entschädigungszahlung der Junior als frei gegeben und erhält die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Die Höhe der gezahlten Entschädigung wird durch die Passabteilung nicht überprüft.

Gehen die Unterlagen nach dem 31.08. bei der Passabteilung ein, ersetzt der Zahlungsnachweis nicht mehr die Zustimmung. Die nachträgliche Freigabe muss in diesem Fall durch den abgebenden Verein schriftlich erklärt und bei der Passabteilung eingereicht werden.


Wichtig: bei den Juniorinnen wird die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht durch Zahlung der Entschädigung ersetzt.


Datum:10.06.03 12:00

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