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PASSANTRAG |
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Was ist bei einer Pass-Neuausstellung
im Jugendbereich zu beachten? Änderungen im Juniorenbereich, siehe unten.
Tipps zur Beantragung von Spielberechtigungen für Juniorinnen/Junioren, siehe
ganz unten.
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Neuausstellungen im Juniorenbereich
Gerade
bei Erstausstellungen im Juniorenbereich werden wegen fehlerhafter oder
unvollständiger Unterlagen Vorgänge an den Verein zurückgeschickt. Um unnötige
Mehrarbeit sowohl auf Seiten der Vereine als auch der Passabteilung durch die
erneute Einreichung zu verhindern, geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über
die wesentlichen Punkte, die bei der Erstausstellung im Juniorenbereich beachtet
werden müssen.
Eine Spielberechtigung kann nur erteilt
werden, wenn die Originalgeburtsurkunde vorliegt. Alternativ kann das
Geburtsdatum durch das Einwohnermeldeamt, durch den Kreisjugendausschuss oder
einen Notar bestätigt werden. Nicht anerkannt werden beispielsweise
Bestätigungen des Geburtsdatums durch Kirchengemeinden, Krankenkassen,
Rechtsanwälte, Schulen und Sparkassen. In diesen Fällen werden die Unterlagen
unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt. Auch der ältere A-Junior,
der zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits volljährig ist, muss die
Originalgeburtsurkunde beifügen.
Für Spieler aus dem Ausland, die
zwischen 12 und 18 Jahren alt sind und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen, ist eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Erklärung
einzureichen, dass der Umzug der Familie aus Gründen erfolgt ist, die mit dem
Fußballsport nichts zu tun haben. Ohne diese Bescheinigung kann der Antrag nicht
bearbeitet werden. Zusätzlich ist die Antragsrückseite auszufüllen. Diese
Angaben sind erforderlich, da über den DFB bei dem jeweiligen Nationalverband
angefragt wird, ob es sich, wie beantragt, um eine Erstausstellung handelt oder
ob der Spieler entgegen den Angaben eine Spielberechtigung hatte. Stellt sich
heraus, dass der Spieler bereits eine Spielberechtigung besaß, wird die
Spielberechtigung mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.
Im Übrigen ist
darauf zu achten, dass der Antrag sowohl vom Verein als auch von einem
Erziehungsberechtigten des Spielers und dem Spieler selbst unterschrieben wird.
Ohne Unterschrift des Vereins und des Erziehungsberechtigten ist keine
Spielberechtigung möglich.
Um einen reibungslosen Ablauf der Bearbeitung
zu gewährleisten, reichen Sie bitte immer zusammen mit den Unterlagen einen
frankierten Rückumschlag ein.
Siehe auch "Wechselbestimmungen" unter "Vereinsinfo"
(WFLV)
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Änderungen im Juniorenbereich
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Änderungen im Juniorenbereich
Durch den Jugendbeirat wurden
u. a. die folgenden Änderungen der Jugendspielordnung/WFLV beschlossen, welche
mit Erscheinen der Amtlichen Mitteilungen des WFLV am 7.05.03 gültig wurden:
§ 13 (3) JSpO/WFLV Wegfall der Wartefristen (9 Monate nicht
gespielt) wurde geändert
Nach dem neuen Wortlaut ist die
Spielberechtigung ohne Einhaltung einer Wartefrist zu erteilen, wenn der Junior
6 Monate nicht mehr gespielt hat. Der Nichteinsatz wegen einer Sperre zählt bei
der Berechnung dieser Frist nicht mit. Der abgebende Verein hat den Tag des
letzten Spiels (es gelten auch Freundschaftsspiele) schriftlich zu bestätigen
und evtl. Sperrstrafen zu vermerken.
Das heißt: Ab sofort werden durch
die Passabteilung vollständige Spieleranträge von Junioren, die vor 6 Monaten
ihr letztes Spiel bestritten haben, direkt bearbeitet. Der bisher vom Verein an
den für ihn zuständigen KJO zu stellende Antrag auf Wegfall bzw. Abkürzung der
Wartefrist gemäß § 14 g) JSpO/WFLV entfällt bei diesen Wechseln. Die bisherige
Bestimmung von § 14 g) JSpO/WFLV wurde gestrichen. Änderung bei den
Abmeldefristen gemäß § 12 (5) JSpO/WFLV für die A-Junioren bzw. B-Juniorinnen
des älteren Jahrgangs
Für diese Junioren bzw. Juniorinnen gelten bei
einer Abmeldung zwischen dem 01.04. und dem 31.07. die Wechselbestimmungen der
Senioren.
Diese müssen sich bis zum 30.06. abmelden, um eine
Spielberechtigung in der Wechselperiode I zu erhalten. Erfolgt die Abmeldung
nach dem 30.06., kann eine Spielberechtigung für Pflichtspiele – auch bei
Zustimmung – erst zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. 6 Monate nach dem letzten
Spiel erteilt werden.
Bei einer Abmeldung bis zum 31.03. gelten die
üblichen Wartefristen im Juniorenbereich.
Ersatz der Zustimmung durch
Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß § 12 a JSpO/WFLV
Auch im
Juniorenbereich gilt ab sofort, dass durch die Zahlung einer Entschädigung die
Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzt wird. Diese Regelung gilt für die
A-Junioren bis zu den D-Junioren des älteren Jahrgangs. Melden sich Junioren
dieser Jahrgänge in der Zeit zwischen dem 01.05. und dem 15.07. eines Jahres ab
und der Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung geht bis zum 31.08. bei der
Passabteilung ein, gilt durch den Nachweis der festgelegten
Entschädigungszahlung der Junior als frei gegeben und erhält die sofortige
Spielberechtigung für Pflichtspiele. Die Höhe der gezahlten Entschädigung wird
durch die Passabteilung nicht überprüft.
Gehen die Unterlagen nach dem
31.08. bei der Passabteilung ein, ersetzt der Zahlungsnachweis nicht mehr die
Zustimmung. Die nachträgliche Freigabe muss in diesem Fall durch den abgebenden
Verein schriftlich erklärt und bei der Passabteilung eingereicht werden.
Wichtig: bei den Juniorinnen wird die Zustimmung zum Vereinswechsel
nicht durch Zahlung der Entschädigung ersetzt.
Datum:10.06.03 12:00
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