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Durchführungsbestimmungen für
alle Vereine des Fußballkreises 5 Bielefeld |
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Die Durchführungsbestimmungen , ebenso wie den Anhang "JuSpO025" zum Download als Adobe-PDF-Datei gibt es ganz unten...
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Allgemeine
und spieltechnische Bestimmungen für alle Jugend-Klassen und Gruppen des |
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Kreises 5 Bielefeld für das Spieljahr 20010/2011 |
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1.
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Zuständigkeit |
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Zuständig
für die Durchführung aller Wettbewerbe im Kreis 5 Bielefeld ist der |
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Jugendausschuss. |
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2.
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Spieltechnische Bestimmungen |
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Die amtliche Anstoßzeit der A-Junioren ist am Sonntag
einheitlich um 11.00 Uhr, die |
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Anstoßzeit
für die B-Junioren ist am Samstag einheitlich um 17.00 Uhr, für die
C-Junioren |
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am Samstag einheitlich um 15.00 Uhr, für die D-Junioren
Samstag um 14.00 Uhr, für die |
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E- und F-Junioren um 13.00 Uhr und für die Mini-Kicker um
12.00 Uhr. |
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Die A-Junioren spielen grundsätzlich am Sonntag, bei keiner
Einigung auf eine |
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Spielzeit gilt die amtliche Anstoßzeit 11.00 Uhr. |
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neu
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Die
Vereine können sich auch auf andere Anstoßzeiten am jeweiligen Spieltag
einigen, |
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neu
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die Staffelleiter sind hierüber zu informieren. (DFB-net
Eingabe erforderlich) |
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Je nach Platzbelegung der Vereine können B-Juniorenspiele auch
am Sonntagvormittag |
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ausgetragen werden ohne dass eine schriftliche Einigung der
Spielpartner erforderlich ist. |
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Die
amtlichen Anstoßzeiten der vom Staffelleiter angesetzten Wochentagsspiele
der |
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A- bis F-Junioren sind einheitlich um 18.00 Uhr. Spiele der A-
und B-Junioren können |
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nach Einigung beider Vereine auch später ausgetragen werden. |
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Spielverlegungen
sind nur nach vorne möglich (Vorziehen). |
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Spielverlegungen auf Samstag, einen anderen Wochentag oder
unter Flutlicht sind in beider- |
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seitigem
Einvernehmen der Spielpartner möglich und bedürfen einer beiderseitigen |
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schriftlichen Zustimmung. |
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Die Erklärung beider Spielpartner muss spätestens 14 Tage vor
dem Spieltag, in Textform |
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(Brief, e-Mail) beim Staffelleiter
eingegangen sein. Im Falle der Nichtzustimmung muss |
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der Staffelleiter die Spielpartner unverzüglich verständigen. |
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Pflichtspiele
können während der Woche ausgetragen werden, wenn die beteiligten
Vereine |
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und die spielleitende Stelle ihre Zustimmung erklärt haben. |
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Wochentagspiele
können angesetzt werden, wenn dieses für die Einhaltung der von den |
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spielleitenden
Stellen festgestellten Rahmenterminen erforderlich ist (§17 Abs. 5 JSpO/WFLV
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Grundsatzurteil
der Verbands-Jugend-Spruchkammer Westfalen vom 2. März 1990). Spiele, |
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welche
für den Auf- und Abstieg von Bedeutung sind, müssen am letzten Spieltag
geschlossen |
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durchgeführt werden. |
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neu
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Für die A-, B-, C- und D-Junioren (weiblich und männlich)
gilt: |
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Die
Spielvorverlegung muss unverzüglich dem Staffelleiter zwecks Freischaltung
des |
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DFBnet gemeldet werden. Sollte die 14-Tage-Frist nicht
eingehalten werden, kann die |
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Spielverlegung
nicht mehr genehmigt werden, da Schiedsrichter und Gastverein über das |
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DFBnet angesetzt und eingeladen wird. In diesem Fall haben
beide beteiligten Vereine |
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mit einer Ordnungsstrafe gem JuSpO § 30 Abs. 4.18 zu rechnen. |
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Die Prüfung der Spielberechtigung eines Spielers,
beispielsweise in einer unteren Mannschaft, |
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obliegt den Vereinen. |
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Die Passbilder auf den Spielerpässen aller im Jugendbereich
eingesetzten Spieler/innen müssen |
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aktuell, und mit einem Stempel des Fußballkreises versehen
sein. Hierfür sind die Vereine |
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selber verantwortlich. |
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Der Spielbericht muss nach den Eintragungen durch den
Schiedsrichter/Spielleiter unterschrieben |
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werden. Dabei handelt es sich um eine
Kenntnisnahme, nicht um eine inhaltliche
Zustimmung. |
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Eine fehlende Unterschrift auf dem Spielbericht zieht eine
Ordnungsgeld gemäß JuSpO |
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§ 30 Abs. 4.7 nach sich. |
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neu
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Elektronischer Spielbericht (ESB): |
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Beim ESB hat die Kenntnisnahme durch elektronische Signatur zu
erfolgen. |
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Nur der Spielführer hat das Recht, den Schiedsrichter nach dem
Spiel über den Grund eines |
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Feldverweises auf Dauer zu befragen. |
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Grundsätzlich gelten die Anstoßzeiten im DFBnet als
verbindlich, Einladungen der Gast- |
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vereine, sowie der Schiedsrichter sind nicht mehr nötig. |
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Im
Bereich der E-, F- und G-Junioren (Mini-Kicker) müssen schriftliche
Einladungen |
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erfolgen, am besten über das DFB-net Postfach, da hier keine
Pflege im DFBnet erfolgt. |
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Den Einladungen sind der Name des einladenden Vereins
(Mannschaft) , Name und Adresse |
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des Sportplatzes, eine Wegbeschreibung und eine
"Not-Telefonnummer" beizufügen. |
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Bei Platzsperren durch die Kommune oder den Platzinhaber muß
der Platzverein den Gastverein |
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und den Schiedsrichter rechtzeitig informieren. |
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Die Sperrbescheinigung und der
Spielbericht (mit ausgefüllten Kopf) ist an den/die jeweilige/en |
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Staffelleiter/in noch am ausgefallenen Spieltag abzusenden. |
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Ist bei einem Spielausfall der Schiedsrichter nicht
rechtzeitig informiert worden und deshalb der |
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Schiedsrichter angereist, muß der Platzverein die entstandenen
Kosten übernehmen. |
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Kosten für Schiedsrichter in diesem Fall: Fahrtgeld plus die
halben Spesen der jeweiligen Liga. |
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Ausgefallene Spiele sind, wie unter Punkt 12 beschrieben, im
DFBnet als "Ausgefallen" |
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einzugeben. |
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3.
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Schiedsrichter |
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Für Spiele ohne angesetzten Schiedsrichter lt. Terminlisten
und Nachholspiele sind die |
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Schiedsrichter 10 Tage vor dem Spiel beim
Schiedsrichter-Sachbearbeiter für die Jugend |
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Carsten Blumenstein, Siechenmarschstr. 25, 33615 Bielefeld,
0521 - 5202695 |
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anzufordern. Dieses gilt auch für alle
Nachholspiele, hier jedoch spätestens |
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7 Tage vor dem Spieltermin. |
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Ist trotz aller Bemühungen des Fußballkreises kein
Schiedsrichter erschienen, müssen sich |
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die Vereine auf einen Schiedsrichter oder Spielleiter einigen
und das Spiel austragen. |
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Bei Nichteinigung wird das Spiel für beide Mannschaften als
verloren gewertet! |
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Die
Einigung oder Nichteinigung ist auf dem Spielbericht mit der Unterschrift
beider |
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Vereinsvertreter zu vermerken! (§ 5 der
Schiedsrichterordnung). |
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Ist kein Schiedsrichter erschienen, ist bei der
Einigung/Gestellung folgenden Rangfolge |
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zu beachten und anzuwenden: |
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1. neutraler
amtlicher Schiedsrichter, |
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2. amtlicher Schiedsrichter des Gastvereins |
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3. amtlicher Schiedsrichter des Heimvereins |
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4. Spielleiter des Gastvereins |
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5. Spielleiter des Heimvereins |
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Anmerkung: Ein Spielleiter ist kein
geprüfter und gemeldeter Schiedsrichter. |
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4.
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Spielberichte |
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Der korrekt ausgefüllte Spielbericht ist dem
Schiedsrichter/Spielleiter spätestens |
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15 Minuten vor Spielbeginn unaufgefordert auszuhändigen. |
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Spielberichte sind in doppelter Ausfertigung zu erstellen. Die
Durchschrift bleibt beim Verein. |
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Das Original ist dem jeweiligen Staffelleiter umgehend, innerhalb von 5 Tagen
zuzusenden. |
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Dem Staffelleiter ist bei Nichterhalt des Originals die
Durchschrift auf Aufforderung umgehend |
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zuzusenden. Falls dies nicht geschieht wird der Verein gem §
30 Absatz 4.5/4.6 mit einem |
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Ordnungsgeld bestraft. |
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Für
die rechtzeitige Übersendung des Spielberichts ist grundsätzlich der
gastgebende Verein |
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(Platzverein) verantwortlich, auch wenn das Spiel von einem
neutralen (offiziellen) Schiedsrichter |
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geleitet
wird. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dem Schiedsrichter vor dem Spiel
einen |
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frankierten
Umschlag für die Übersendung des Spielberichts auszuhändigen. |
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!!
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Auch bei Vorkommnissen wie Spielabbruch und roten Karten ist
der Spielbericht vom Heimverein |
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!!
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an den Satffelleiter zu versenden, nicht vom Schiedsrichter. |
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neu
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Elektronischer Spielbericht (ESB) |
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Die
Erstellung des ESB sollte bei den Altersklassen der A-, B-, C- und D-Junioren
(weiblich |
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n
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und männlich) genutzt werden. |
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n
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Sollte
es auch technischen Gründen nicht möglich sein, so ist weiterhin der
bekannte |
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n
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Papier-Spielbericht zu nutzen. |
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5.
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Spielkleidung |
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Bei gleicher Spielkleidung beider Mannschaften ist der
Platzverein verpflichtet, die |
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Spielkleidung zu wechseln oder in anderer Art unterschiedlich
zu machen. |
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Gemäß den Durchführungsbestimmungen des DFB gilt: |
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IV. Werbung für einen Sponsor auf der Spielkleidung |
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§ 10 |
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Ausgestaltung der Spielkleidung |
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Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen
Grundsätze von |
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Ethik und Moral oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die
guten Sitten |
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verstoßen. Die Werbung für starke – bei Junioren-Mannschaften
für jegliche – |
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Alkoholika oder für Tabakwaren und ihre Hersteller sowie für
Unternehmen, |
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deren Haupttätigkeit die Herstellung von Tabakwaren ist, ist
unzulässig. |
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Werbung mit politischem, religiösem oder rassistischem Inhalt
oder zugunsten |
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Download der Durchführungsbestimmungen 2010/2011
durchfuehrungsbestimmungenjugend201011.pdf [27 KB]
Anhang zur JuSpO
anhangjuspo025.pdf [261 KB]
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