Categories: Aktuelles
      Date: Jan 12, 2022
     Title: Bestimmungen ab 13.01.2022

Erleichterungen für Sportvereine und Sporttreibende treten in Kraft.

12.01.2022



Die Landesregierung NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Der LSB NRW hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb verfasst und die wichtigsten Regelungen für den Vereins- und Breitensport zusammegefasst. Die neue Verordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:


Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:

2G bei Sport im Freien:
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus Sicht des LSB NRW aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler*innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.


2G+ gilt ausnahmslos für Sport in Innenräumen. Aber:

Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler*innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt. Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+. Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 Abs. 4 der Verordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Einzig die Maskenpflicht in der Kabine könnte bei geboosterten/2G mit Tes Personen/Mannschaften wegfallen. Hier gibt es aber noch einigen Klärungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die Frage, was zu beachten ist, wenn nicht alle Mannschaftsmitglieder geboostert sind. Das wird sich in den nächsten Tagen klären.


Zuschauer*innen
Auch hierzu gibt es Änderungen:

Insgesamt bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende, trotz der hohen Inzidenzlage. Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften). Beachten Sie ferner: Die kommunale Behörden unserer Region können Sonder-Verordnungen und -Regelungen veranlassen.