Categories: Aktuelles
      Date: Sep 21, 2021
     Title: Änderung der Satzung

Haben Sie Interesse an der Tätigkeit als Sportrichter*in?

21.09.2021



Die Satzung des FLVW wurde anlässlich der Sitzung der Ständigen Konferenz Anfang September geändert. Ab der Wahlperiode 2022/2025 entfällt die Trennung zwischen Jugend- und Seniorensportgerichten. Es werden einheitliche Sportgerichte (fünf bis maximal acht Personen, im Kreis Bielefeld sehr wahrscheinlich sechs Personen) gebildet (Ausnahme Verbandssportgericht und Verbandsjugendsportgericht).

Die Wahl der künftigen Sportrichter*innen (es gibt keine Differenzierung mehr zwischen Einzelrichtern und Beisitzern) für das Kreissportgericht Bielefeld erfolgt durch einen Sportrichterwahlausschuss nach dem Kreistag. Dieser Wahlausschuss besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem Vorsitzenden des Kreis-Jugend-Ausschusses sowie jeweils zwei gewählten Vereinsvertretern, die von den Delegierten des Kreisjugendtages und des Kreistages bestimmt werden.

Die Wahl der Sportrichter*innen der Bezirkssportgerichte erfolgt durch den neu errichteten Bezirkssportrichterwahlausschuss innerhalb eines Monats nach dem ordentlichen Verbandstag. Die Wahl der Mitglieder des Bezirkssportrichterwahlausschusses erfolgt erstmalig 2022 auf dem Verbandstag. Jeder Kreis schlägt für das Sportgericht, das für ihn in zweiter Instanz zuständig ist, dem Bezirkssportrichterwahlausschuss mindestens eine/n Sportrichter/-in zur Wahl vor.

Bewerbungen um das Amt eines Kreissportrichters oder eines Bezirkssportrichters können von den Mitgliedsvereinen oder deren Einzelmitgliedern schriftlich bis zum Kreistag (02.05.2022, für Kreissportrichter*innen) bzw. bis zum Verbandstag (25.06.2022, für Bezirkssportrichter*innen) erfolgen. Ein Vorschlagsrecht haben auch die Gremien und Funktionsinhaber auf Kreis- und Verbandsebene.

Der FLVW strebt bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Rechtsorgangen eine ausreichende Berücksichtigung des jungen Ehrenamts (16 bis 30 Jahre) sowie eine gleichberechtigte Besetzung von Ämtern und Funktionen durch Frauen und Männer an. Wir freuen uns daher über die Bewerbungen von interessierten Personen. Gerne können Sie diese per eMail an den Kreisvorstand senden. Wir leiten diese entsprechend weiter.

Die Sportrichter*innen dürfen im FLVW kein anderes Wahlamt bekleiden, keine Tätigkeit in Ausschüssen auf Kreis- und Verbandsebene oder eine aktive Schiedsrichtertätigkeit ausüben. Innerhalb der Rechtsprechung ist eine Tätigkeit in anderen Rechtsorganen zulässig, die sich nicht in über- oder untergeordneten Rechtszügen berühren. Die Sportrichter*innen eines Rechtsorganes sollen verschiedenen Vereinen angehören.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Kreisvorsitzenden Markus Baumann oder den Vorsitzenden des Kreis-Jugend-Ausschusses Hans Keuch.