Categories: Aktuelles
      Date: Aug 18, 2021
     Title: CoronaSchVO

Die neue CoronaSchVO erleichtert Abläufe im Amateursport erheblich.

18.08.2021



Ab dem 20.08.2021 gilt die neue Coronaschutzverordnung. Sie ist geprägt vom Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote offenstehen. Die neue CoronaSchVO ermöglicht einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit nur wenigen Einschränkungen.

Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35). Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht ("3G-Regel" = geimpft, genesen, getestet).

Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 (landesweit und/oder Kreis/Stadt) kann in damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden.

Im Allgemeinen gilt für Spieler*innen beim
Außensport nunmehr:

Weiterhin gilt die "3G-Regelung" bei der Anreise mehrerer Personen in einem Fahrzeug zum Spielort. Spieler*innen, Schiedsrichter*innen und sonstige Personen, die nicht unter die 3G-Regel fallen, dürfen Innenräume wie Kabinen, Duschen und bspw. das Vereinsheim nur unter Wahrung des Mindestabstands und mit Mund-Nasen-Schutz nutzen. Zu beachten sind:

Für Zuschauer*innen gilt:

Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregelungen" zur CoronaSchVO. Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.


Die neue Verordnung gilt zunächst bis Mitte September. Insofern ist derzeit noch nicht abzusehen, ob und wie im Herbst entsprechende Verschärfungen in der CoronaSchVO folgen. Eine Zusammenfassung der aktuellen Regeln finden Sie hier.

Der FLVW kontrolliert nicht, ob Corona-Regeln eingehalten werden. Dies obliegt der zuständigen Kommune. Für die Einhaltung der Regeln ist der verantwortlich, der das Hausrecht hat. Der FLVW bittet noch einmal darum, dass bei besonderen Regelungen der Gastverein durch den Heimverein informiert wird, z.B. wenn für Zuschauer*innen in der Kommune "3G" vorausgesetzt wird. Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) dürfen dann nicht älter als 48 Stunden sein.